Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchten die BVD die Universitären Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: UPD), im Fall des Beschwerdeführers eine foren- sisch-psychiatrische Abklärung zur Therapieindikation vorzunehmen. Sodann luden die UPD den Beschwerdeführer am 7. November 2024 zu einem Abklärungsgespräch ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1694 ff.). Trotz Aufklärungsbemühungen seitens UPD, dieses Gespräch unabhängig von der nachfolgenden therapeutischen Zuständigkeit stattfinden zu lassen, verweigerte der Beschwerdeführer ein