Auch wolle er den Schadenersatzforderungen gemäss Urteil nicht nachkommen. Die «Persönlichkeitsaspekte des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens, Wollens und der Beziehungsgestaltungen» schienen im Alltag massiv beeinträchtigt zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über einen guten Umgang mit seinen internen Finanzen und gehe sehr sparsam mit seinem Arbeitsentgelt um. Seine Aussenkontakte beschränkten sich hauptsächlich auf seine Angehörigen in Italien. Er gab an, mit ihnen regelmässigen telefonischen Kontakt zu pflegen. Sporadisch rufe ihn eine Nichte aus der Schweiz an. Ansonsten verfüge er über kein soziales Netz in der Schweiz.