Aufgrund des gewinnenden Verhaltens und der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien bei ihm keine Weisungen oder Auflagen denkbar, welche das Risiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten. Im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen und Auflagen während der Probezeit läge bei ihm ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz vor (amtliche Akten BVD, pag. 924). 19.3 Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 29. Juli 2024 Dem Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 29. Juli 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1570 ff.) lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: