Beim Beschwerdeführer bestand tatzeitnah und bestehe auch aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte und somit schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen und häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen (amtliche Akten BVD, pag. 923). Aufgrund des gewinnenden Verhaltens und der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien bei ihm keine Weisungen oder Auflagen denkbar, welche das Risiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten.