Allerdings bestünde bei ihm keine fixierte Behandlungsunfähigkeit. Die Situation würde sich umgehend verändern, wenn der Beschwerdeführer die Tatbegehungen eingestehen könnte und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulassen (amtliche Akten BVD, pag. 914 f.). Beim Beschwerdeführer bestand tatzeitnah und bestehe auch aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte und somit schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen und häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen (amtliche Akten BVD, pag. 923).