Bezüglich des Verhaltens nach den Taten seien laut med. pract. E.________ unter anderem die starken Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers, die gezielten Manipulationen verschiedener Opfer, das konsequente Bestreiten der Taten auch über ein rechtskräftiges Urteil hinaus sowie das bedrohliche Verhalten gegenüber der Polizei als prognostisch ungünstig zu bewerten (amtliche Akten BVD, pag. 912). Das deutliche Rückfallrisiko und die zu erwartende Schwere der Taten bei einem Rückfall sprechen aus forensischpsychiatrischer Sicht ganz klar für eine Behandlung.