Zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Behörden könnten nicht die vorzeitige Entlassung verweigern, weil er noch keine Wohnung habe, da er vor diesem Entscheid keine Wohnung finden könne. Sobald die bedingte Entlassung bewilligt werde, könne er eine Wohnung suchen. Er habe bereits Kontakte in P.______ (Ort für Berufsausübung) aufgenommen und könne dort auch eine Wohnmöglichkeit finden. Es sei willkürlich zu sagen, seine U.________ (Berufsinhalt) würden eine konkrete Gefährdung für die Begehung weiterer Straftaten darstellen, da er damals zwei Aktivitäten (als J._____ (Beruf) und als L.___