9 Zu den Erwägungen der BVD bezüglich seines übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, man könne nicht sagen, er habe keine Zahlungen an die Opferhilfe getätigt. Es sei alles bezahlt worden. Ob er heute oder in drei Jahren wieder frei komme, ändere in Sachen Sicherheit und Rückfallgefahr absolut nichts. Zudem sei eine sofortige Rückfallgefahr auch von Herrn E.________ nicht angenommen worden, was klar für eine vorzeitige Entlassung spreche.