Es seien bloss Vergehen und eine Rückfallgefahr nach einer vorzeitigen Entlassung sei unwahrscheinlich, da er nicht mehr in einem Eheverhältnis leben werde. Auch das Verfahren, welches er in Lausanne gehabt habe, hätte mit seiner Scheidung bzw. mit seiner Exfrau zu tun gehabt. Auch hier sei keine Gewalt im Spiel gestanden und es bestehe diesbezüglich auch keine Rückfallgefahr, da die Scheidung definitiv abgeschlossen sei und er alles bezahlt hätte, was er seiner Frau schuldig gewesen sei. Auch hätte er alles bezahlt, was er der Opferhilfe schuldig gewesen sei (pag.