Dies spreche für die vorzeitige Entlassung. Es sei willkürlich und sogar gefährlicher, jemanden mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vorzeitig zu entlassen, da diese Person sich nicht ändern könne und deshalb umso mehr Unterstützung benötige, um das Leben in Freiheit zu erlernen (pag. 5). Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid habe vergessen zu erwähnen, dass er erst nach seiner Verurteilung am 11. April 2014 in Haft genommen worden sei; die Taten, für welche er verurteilt worden sei, jedoch 8 bis 10 Jahre zurückgelegen hätten. Er hätte somit bereits vor seiner Verurteilung gezeigt, dass er nicht rückfällig werde und absolut nicht gefährlich sei.