Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kammer vom 8. November 2023, gemäss welchem sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verändert habe und er sich auch während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug nicht mit seinen Taten oder seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt habe. Gemäss Beschwerdeführer sei dies der Beweis dafür, dass er seine Persönlichkeit auch in den nächsten drei Jahren nicht ändern werde und somit die Situation heute dieselbe sei wie sie am Ende der Strafe sein werde. Dies spreche für die vorzeitige Entlassung.