Eine Tataufarbeitung sei in einem solchen Fall nicht möglich und somit könne auch die bedingte Entlassung nicht davon abhängig gemacht werden (pag. 4). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kammer vom 8. November 2023, gemäss welchem sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verändert habe und er sich auch während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug nicht mit seinen Taten oder seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt habe.