Dies zeige, dass er fähig sei, sozialen Kontakt aufzunehmen. Ausserdem habe er im Rahmen eines anstaltsinternen Gottesdienstes ein Konzert gegeben (pag. 3). Weiter bringt er vor, er könne sich nicht mit Taten auseinandersetzen, wenn er diese seiner Ansicht nach nicht begangen habe. Man könne ihm die vorzeitige Entlassung nicht aus diesem Grund verweigern. Eine Tataufarbeitung sei in einem solchen Fall nicht möglich und somit könne auch die bedingte Entlassung nicht davon abhängig gemacht werden (pag.