18. Vorbringen Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung verletze die Prinzipien der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB. Im vorliegenden Fall sei die vorzeitige Entlassung bereits einmal verweigert worden. Seitdem habe sich seine Situation verbessert, an seinem Charakter jedoch habe sich nichts geändert. Er sei nach wie vor nicht therapierbar und werde auch weiterhin seine Unschuld beteuern, dies werde sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern.