Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid setze er sich nur punktuell auseinander. Weshalb im Rahmen der Beurteilung des Prognosekriteriums «Täterpersönlichkeit» die Tatumstände nicht berücksichtigt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer werde dadurch nicht «nochmals für die gleiche Tat verurteilt». Eine Vollverbüssung der Strafe ohne Gewährung vorgängiger Vollzugslockerungen wäre zwar nicht optimal, würde jedoch nichts daran ändern, dass Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung nur gewährt werden könnten bzw. könnte, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien (pag. 36 f.).