In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 (pag. 36 f.) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Weiter führte sie aus, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, welche in ihrem Entscheid nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermögen würden. Der Beschwerdeführer beschränke sich auch in seiner vorliegenden Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, die bereits vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid setze er sich nur punktuell auseinander.