Erwägungen der Kammer im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung unzutreffend sein sollten, weitestgehend vermissen lasse. Aufgrund des Gesagten hätten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen werde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74; pag. 26).