Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auch dann Vorrang eingeräumt werden könne, wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei.