heitsstrafe noch knapp drei Jahre verbleiben würden, sei für die Vorinstanz kein Grund ersichtlich, weshalb die erwähnten Ausführungen der Kammer heute keine Geltung mehr beanspruchen sollten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 73 f.; pag. 25 f.). Zusammengefasst kommt die Vorinstanz bezüglich der Differenzialprognose zu folgenden Schlüssen: Eine Verbesserung der Legalprognose sei nach wie vor möglich. Dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als die vorzeitige Entlassung nicht per se von einer «Resozialisierung in Form eines Erzwingens von mehr Sozialleben» abhängig gemacht werden könne. Er scheine aber zum einen zu verkennen, dass ihm ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bei