Gemäss diesen sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer könne die verbleibende Zeit dazu nutzen, an seinem Verhalten zu arbeiten und seine Wiedereingliederung zu organisieren. Eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug sei möglich. Der beschwerdeführerische Einwand, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers werde sich verschlechtern, wenn er weiter in Haft bleibe und ihm kein Vertrauen geschenkt werde, verfange deshalb nicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Frei-