6 Besuchen lasse sich jedenfalls nach wie vor nicht auf einen tragfähigen sozialen Empfangsraum mit deliktprotektiver Wirkung schliessen. Auch zeige er keine konkreten Pläne hinsichtlich seiner zukünftigen Wohnsituation auf. Diese Umstände seien negativ zu bewerten. Zudem sei mit der Kammer darauf hinzuweisen, dass günstige finanzielle Verhältnisse den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von Delinquenz habe abhalten können, weshalb diese prognostisch kaum ins Gewicht fielen. Der Beschwerdeführer beabsichtige bis heute, nach seiner Entlassung K.___