__ (Beruf) teilweise auf denselben Personenkreis bezogen hätten. Indem er seine T.______ (Ort Berufsausübung) in seinem Wohnzimmer betrieben habe, hätte denn auch keine klare räumliche Trennung zu seiner Tätigkeit als J._____ (Beruf) bestanden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 69 ff.; pag. 21 ff.). Aufgrund der aufgezeigten Sachlage könne nicht gesagt werden, dass sich die beschriebene Ausgangslage verändert habe. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren angegeben, Mitglied einer «Gemeinde» sowie einer «Loge» zu sein und Kontakt zu Familienangehörigen zu pflegen.