Durch sein Vorhaben, wieder K._____ (Inhalt Berufstätigkeit) zu geben, bestünde das Risiko der Bildung asymmetrischer Beziehungen, welche die Begehung von weiteren Straftaten begünstigen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 1444 f.). Weiter verwies sie auf E. 16.5 ff. des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023. Darin werde unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Umfeld. Auch dürften dessen finanzielle Verhältnisse im Tatzeitpunkt günstig gewesen sei. Anhaltspunkte, wonach seine Taten finanziell motiviert gewesen seien, würden jedenfalls keine vorliegen.