se (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67 ff.; pag. 19 ff.). Betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz wiederum vorab auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2023. Darin sei unter anderem festgestellt worden, dass über die Zukunftspläne des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wohnorts nichts bekannt sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in sein früheres Domizil zurückkehren werde, zumal er sein Haus verkauft habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er über ein tragfähiges soziales Umfeld verfüge, das ihn nach seiner Entlassung unterstützen könnte. Durch sein Vorhaben, wieder