5 tiver Aspekte auch heute insgesamt als verweigernd und deshalb eher negativ bewertet werden müsse. Insbesondere verschliesse sich der Beschwerdeführer nach wie vor der Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen. Dass er in der Lage sei, solche zu meistern, konnte er bisher nicht unter Beweis stellen. Im Gegenteil bestünden mit Blick auf die erwähnten Disziplinierungen deutliche Anhaltspunkte, dass er sich im Rahmen einer allfälligen Auseinandersetzung nicht bloss zurückziehen würde, sondern impulsiv und unter Anwendung körperlicher Kraft reagieren könnte.