64 ff., pag. 16 ff.). Zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz zunächst auf E. 6.5 ihres Beschwerdeentscheides vom 24. Mai 2023, wonach dieses aufgrund des negativen Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, des eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von Wiedergutmachungsleistungen und der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele trotz einiger positiver Aspekte insgesamt negativ ins Gewicht falle. Zudem verwies sie auf E. 15.5 f. und E. 15.9 des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023 (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67 ff. und amtliche Akten BVD, pag. 1502 ff.).