Die BVD hätten in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gefestigten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile und das Ausbleiben einer Verbesserung hingewiesen. Auch erschienen die Schilderungen der JVA C.________, wonach er im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit einen Miteingewiesenen am Arm gepackt haben soll, mit Blick auf sein (teilweise) impulsives Verhalten plausibel. Wie es sich im Einzelnen damit verhalte, müsse jedoch nicht abschliessend geklärt werden, zumal in Bezug auf die von med. pract. E.________ erwähnten Risikoeigenschaften so oder anders kein entscheidend ins Gewicht fallender Wandel zum Positiven ersichtlich sei.