Hinsichtlich der aus diesem späteren Verfahren resultierenden unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei er der Ansicht, diese sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer erneut eine andere Person für sein eigenes Verhalten verantwortlich gemacht, was sogar eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu Folge gehabt habe. Es würden sich somit deutliche Parallelen zu seiner Haltung bezüglich der Delikte zeigen, welche zur momentan in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe von 15 Jahren geführt hätten. Die BVD hätten in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gefestigten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile und das Ausbleiben einer Verbesserung hingewiesen.