Darauf könne grundsätzlich verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61 ff.; pag. 13 ff.). Mit Blick auf diese Grundlagen hätten sich seit der letzten Beurteilung durch die Kammer vom 8. November 2023 offensichtlich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Selbst der Vollzug der hier zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe habe den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Straffälligkeit abhalten können. Hinsichtlich der aus diesem späteren Verfahren resultierenden unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei er der Ansicht, diese sei zu Unrecht ausgesprochen worden.