17. Erwägungen der Vorinstanz Für das Vorleben des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf den Beschluss der Kammer vom 8. November 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1493), gemäss welchem dieses aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und eines Lebens in weitgehend geordneten Verhältnissen positiv ins Gewicht falle. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Vorleben des Beschwerdeführers heute anders beurteilt werden sollte, weshalb dieses nach wie vor positiv ins Gewicht falle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61; pag. 13).