12. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 38 f.). Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 6. März 2025 sowie ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 41). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde