10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 2. Strafkammer oder Kammer) mit Verfügung vom 14. April 2025 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. In derselben Verfügung wurde Rechtsanwältin B.________ gebeten, die Anwaltsvollmacht einzureichen, was mit Schreiben vom 15. April 2025 geschah (pag. 30 ff.).