8. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 6. März 2025 die Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ab; unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 58 ff.).