7. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde die Beschwerde von der Vorinstanz zur Verbesserung zurückgewiesen und es wurde eine Frist zur Wiedereinreichung sowie zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen auf den 27. Januar 2025 gesetzt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 34 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut die korrigierte und nunmehr von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerde bei der Vorinstanz ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 40 ff.).