3. Mit Schreiben vom 22. August 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich betreffend die gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] jährlich durchzuführende Prüfung der bedingten Entlassung im Strafvollzug nach bereits erfolgter Verweigerung derselben auf den Zweidrittelstermin und deren beabsichtigten Nichtgewährung, bis spätestens zum 9. September 2024 schriftlich zu äussern (amtliche Akten BVD, pag. 1638 ff.).