Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende noch immer positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.