O. N 16 zu Art. 86). Unter den gegebenen Umständen falle damit auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 10 25.5 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» sind – anders als das Vorleben – grundsätzlich einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich. Insofern hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit für eine günstige Entwicklung genutzt werden kann.