Wenn auch die verbleibende Zeit bis zur definitiven Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nur noch weniger als fünf Monate betrage, seien die übrigen Prognosekriterien durchaus einer Verbesserung zugänglich. In der verbleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung habe der Beschwerdeführer sodann Zeit, seine Austrittssituation zu festigen und seine Wiedereingliederung in C.________, insbesondere in beruflicher und wohnlicher Hinsicht, zu organisieren. Damit lasse sich die Legalprognose vorliegend bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen. Dies spreche gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt.