O., N 16 zu Art. 86). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird sie dagegen zu gewähren sein. Dies ergibt sich daraus, dass die bedingte Entlassung die Regel ist. 25.4 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Kriterium des Vorlebens sei statisch und lasse sich daher auch bis zur Vollverbüssung am 16. August 2025 nicht verändern (Akten BVD pag. 130). Wenn auch die verbleibende Zeit bis zur definitiven Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nur noch weniger als fünf Monate betrage, seien die übrigen Prognosekriterien durchaus einer Verbesserung zugänglich.