Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er Leute kenne, die vorbestraft gewesen seien und trotzdem bedingt entlassen worden seien, nichts für sich ableiten. So hängt die Frage, ob eine bedingte Entlassung gewährt werden kann oder nicht, von mehreren Prognosekriterien ab, welche in jedem Einzelfall konkret zu prüfen sind und gestützt darauf ein entsprechender Entscheid zu fällen ist. 25.3 Hinsichtlich der Differenzialprognose ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt.