Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Aus dem Umstand, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann sodann – wie die Vorinstanz korrekt festhält – kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. 25.2 Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er Leute kenne, die vorbestraft gewesen seien und trotzdem bedingt entlassen worden seien, nichts für sich ableiten.