87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_9312015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig zu beurteilen und fallen bestenfalls neutral ins Gewicht.