Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Hause zu seiner Familie zurückkehren und für seine beiden Kinder und die kranke Frau sorgen. In seinem Gesuch für die bedingte Entlassung gab er sodann an, dass er zusammen mit seinen beiden Kindern bei seiner Mutter in einer 2-Zimmer-Wohnung in Bukarest wohnen werde (Akten BVD pag. 113 und 127). Im Strafvollzug hat er bis anhin keinen Besuch erhalten, pflegt jedoch regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie (Akten BVD pag. 112).