24. Zu erwartende Lebensverhältnisse 24.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wurde mit Urteil vom 19. November 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen und wird im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft (Akten BVD pag. 100 ff.). Die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz sind daher nicht weiter zu prüfen. 24.2 Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Hause zu seiner Familie zurückkehren und für seine beiden Kinder und die kranke Frau sorgen.