Auch wenn dieses Verhalten zwar insgesamt noch nicht negativ ins Gewicht fällt, ist zu berücksichtigen, dass sich allein daraus noch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers ableiten lassen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, darf das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu. Mit der Vorinstanz ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten daher als neutral zu werten.