23. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 23.1 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich im Strafverfahren kooperativ und geständig zeigte (Akten BVD pag. 6 ff.; pag. 96 Rückseite). Auch sein Vollzugsverhalten ist zusammen mit der Vorinstanz als positiv zu werten; ihm wird insbesondere im Vollzugsbericht vom 6. November 2024 (Akten BVD pag. 93 7 ff.) sowie vom 10. Dezember 2024 (Akten BVD pag. 111 ff.) ein vorbildliches Vollzugsverhalten attestiert.