Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich seine Einstellung während des bisherigen Vollzugs in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert haben soll. Unter den gegebenen Umständen ist daher zusammen mit der Vorinstanz nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers auszugehen. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit fällt somit negativ aus.