Er konnte weder durch frühere Verurteilungen noch durch die Geldstrafen und/oder Freiheitsentzüge positiv beeinflusst werden (siehe dazu bereits die Ausführungen hiervor). Selbst als er am 11. April 2023 im Regionalgefängnis E.________ seine Ersatzfreiheitsstrafe antrat, delinquierte er zuvor ungeniert noch am selben Tag (vgl. Akten BVD pag. 2 Rückseite, pag. 101 Rückseite). Sein Verhalten deutet, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auf eine problematische innere Einstellung hin, was hinsichtlich der Legalprognose bedenklich ist und Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit sowie sein künftiges Verhalten zulässt.