22. Täterpersönlichkeit 22.1 Wie soeben dargelegt und wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwägt (E. 5.2), wurde der Beschwerdeführer im In- und Ausland wiederholt über mehrere Jahre hinweg wegen Vermögensdelikten einschlägig straffällig. Seine letzte bekannte Delinquenz erfolgte im Jahr 2023 (vgl. Akten BVD pag. 100 Rückseite ff.). Er konnte weder durch frühere Verurteilungen noch durch die Geldstrafen und/oder Freiheitsentzüge positiv beeinflusst werden (siehe dazu bereits die Ausführungen hiervor).