97). Diese deliktische Vorgeschichte fällt erheblich negativ ins Gewicht. Andere Aspekte (etwa das weitere Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in C.________), 6 die zu einer anderen Einschätzung führen könnten oder die Vorstrafen des Beschwerdeführers aufzuwiegen vermögen, sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht ersichtlich. Das Prognosekriterium des Vorlebens ist unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen damit offensichtlich als negativ zu bewerten.